Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurden für die Jahre 1983 bis 1985 zur Einkommensteuer veranlagt. Bezüglich der Jahre 1983 und 1984 hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) in den Einspruchsentscheidungen vom 2.September 1985 und 22.September 1986 nur einen Teil der vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für Literatur als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zum Abzug zugelassen. Es schweben deswegen Klagen beim Finanzgericht (FG) unter Az. III K 312/85 und III K 374/86. Bei der Einkommensteuer-Veranlagung des Streitjahres 1985 hat der Kläger ebenfalls Aufwendungen für Fachliteratur in Höhe von 4 714 DM als Werbungskosten abgezogen. Sie wurden im Einkommensteuer-Bescheid 1985 nur in Höhe von 1 046 DM anerkannt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1988 S. 508 BFH/NV 1988 S. 508 Nr. 8 PAAAB-43114
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