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BFH Beschluss v. - V B 89/94

Tatbestand

I. Gegen das am 20. September 1994 zugestellte Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 11. August 1994 hat der als Prozeßbevollmächtigter der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgetretene Wirtschaftsprüfer, Steuerberater X mit Telefax vom 24. Oktober 1994 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die Geschäftsstelle des Senats hat daraufhin den Wirtschaftsprüfer mit Schreiben vom 15. November 1994, zugestellt am 18. November 1994, auf die Versäumung der Frist für die Einlegung der Beschwerde (20. Oktober 1994; § 54 Abs.2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) hingewiesen und aufgefordert, gemäß § 62 Abs.3 FGO eine Prozeßvollmacht zu übersenden.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 722
BFH/NV 1995 S. 722 Nr. 8
WAAAB-43103

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BFH, Beschluss v. 11.01.1995 - V B 89/94 -nv-

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