Mit ihrer Klage gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid 1983 vom 27. September 1991 begehrten die Kläger und Revisionskläger (Kläger) die Berücksichtigung von Zahlungen für Rente, Unterkunft und Wohnrecht sowie einer Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) nach § 7 Abs.1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Die Klage hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom Finanzgericht (FG) zugelassenen Revision rügten die Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Während des Revisionsverfahrens erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) einen geänderten Einkommensteuerbescheid 1983 vom 9. Januar 1995, mit welchem er wegen der Anhängigkeit von Verfassungsbeschwerden den Bescheid hinsichtlich der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs.3 EStG), der Nichtabziehbarkeit privater Schuldzinsen (§ 12 EStG) und des Höchstbetrages der außergewöhnlichen Belastungen bei Haushaltshilfen bzw. Heimunterbringung (§ 33 Abs.3 EStG) für vorläufig erklärte. In der Rechtsbehelfsbelehrung wies das FA auf die Möglichkeit hin, Einspruch einzulegen oder einen Antrag gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu stellen. Die Kläger haben den Bescheid trotz Aufforderung nicht zum Gegenstand des Revisionsverfahrens gemacht und ihn auch nicht angefochten.
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 163 BFH/NV 1996 S. 163 Nr. 2 XAAAB-43052
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