Gegen das am 13.August 1985 zugestellte Urteil des Finanzgerichts (FG) legten die Kläger und Revisionskläger (Kläger) am 10.September 1985 Revision ein. Sie beantragten, die Revisionsbegründungsfrist bis zum 15.Oktober 1985 zu verlängern. Der Senatsvorsitzende entsprach diesem Antrag mit Verfügung vom 14.Oktober 1985. Die Revisionsbegründung der Kläger ging am 18.Oktober 1985 beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. Zugleich beantragten sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist. Ihr Prozeßbevollmächtigter habe infolge eines schweren kreislaufbedingten Kollapses die Revision nicht rechtzeitig begründen können. Er sei 76 Jahre alt und habe drei schwere Darmoperationen durchgemacht. Auch sei der Kollaps auf eine altersbedingte chronische Bronchitis zurückzuführen. Ein ärztliches Attest fügten sie nicht bei.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1990 S. 303 BFH/NV 1990 S. 303 Nr. 5 CAAAB-43046
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