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BFH 15.06.1994 II R 49/91

Finanzgerichtsordnung; | Vorlage der Vollmacht beim Gericht (§ 62 FGO i. d. F.vor 1993; Art. 3 § 1 VGFGEntlG)

Die zur Einreichung der Prozeßvollmacht gesetzte Frist mit ausschließender Wirkung wird nach dem gewahrt, wenn der Prozeßbevollmächtigte innerhalb dieser Frist dem Gericht die ihm vom Kl. durch Telefax erteilte Prozeßvollmacht vorlegt. Der Senat führt hierzu weiter aus, daß eine Prozeßvollmacht auch unter der Geltung des § 62 Abs. 3 FGO in der bis zum geltenden Fassung durch einseitige schriftliche Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten, Prozeßgegner oder dem Gericht erteilt werden kann. Insbes. könne sie dadurch erteilt werden, daß der Vollmachtgeber dem Vertreter die Vollmachtsurkunde aushändigt und dieser sie dem Gericht vorlegt (Hinweis auf ,BStBl II 848).

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