Das Finanzgericht (FG) hat durch Urteil vom 25.Januar 1989 die Klage der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wegen Einkommensteuer 1983 abgewiesen. Die Revision hat es in dem am 13.Februar 1989 zugestellten Urteil nicht zugelassen. Für die Klägerin hat der Steuerberater Z am 9.März 1989 telegraphisch Revision eingelegt. Mit Schriftsatz vom 30.März 1989 hat er ausgeführt, er habe gegen das Urteil des FG Revision eingelegt und außerdem Prozeßkostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Fachanwalts für Steuerrecht beantragt, "da diesseits keine jederzeit abrufbare Rechtskenntnis" bestehe. Er beantragte Wiedereinsetzung in den Zeitpunkt der Klageerhebung. Das Klageverfahren für 1983 sei als ein Folgeverfahren für ein früheres Verfahren (wegen Einkommensteuer 1980) anzusehen, in dem von der Erhebung der Kosten wegen unverschuldeter Unkenntnis der rechtlichen Verhältnisse abgesehen worden sei. Die Rechte seiner Mandantin seien erheblich verletzt worden. Das rechtliche Gehör sei ihr nicht gewährt worden.
Fundstelle(n): BFH/NV 1990 S. 646 BFH/NV 1990 S. 646 Nr. 10 RAAAB-43015
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