I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die für das Jahr 1985 (Streitjahr) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Auf Antrag ihres früheren steuerlichen Beraters verlängerte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) ihnen die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr bis Ende Februar 1987. Nachdem das FA im März 1987 die Kläger an die Abgabe der Erklärung erinnert hatte, beantragten die neuen steuerlichen Berater am 16.April 1987, die Abgabefrist bis zum 30.Mai 1987 zu verlängern. Zur Begründung trugen sie vor, bei ihnen sei ein nicht unerheblicher Arbeitsrückstand entstanden, weil sie wegen eines Wasserschadens einen Teil ihrer Büroräume etwa sechs Wochen lang nicht hätten benutzen können. Das FA gewährte die Fristverlängerung. Am 27.Mai 1987 beantragten die Kläger eine weitere Fristverlängerung bis zum 3.Juli 1987, weil die Einkommensteuererklärung 1984 zur Zeit nicht auffindbar sei, diese Erklärung jedoch für die Anfertigung der Erklärung 1985 zu Rate gezogen werden müsse. Diesen Antrag lehnte das FA unverzüglich ab. Am 7.August 1987 reichten die Kläger ihre Einkommensteuererklärung 1985 beim FA ein. Durch Bescheid vom 3.September 1987 veranlagte das FA die Kläger für das Streitjahr zur Einkommensteuer. Die Steuer wurde auf 437 610 DM festgesetzt. Es ergab sich eine Abschlußzahlung in Höhe von rund 160 000 DM. Gleichzeitig mit der Steuer setzte das FA einen Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer 1985 in Höhe von 10 000 DM fest.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 359 BFH/NV 1994 S. 359 Nr. 6 LAAAB-42982
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