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BFH Urteil v. - I R 112/91

Tatbestand

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war Gesellschafterin und alleinige Geschäftsführerin der ... GmbH. Bei der GmbH fand 1983/1984 eine Steuerfahndungsprüfung für die Jahre 1976 bis einschließlich 1982 (Streitjahre) statt. Der Prüfer stellte u.a. fest: Betriebseinnahmen der GmbH waren auf private Bankkonten der Klägerin bzw. ihres Ehemannes --der ebenfalls Gesellschafter der GmbH war-- eingezahlt und in der Buchführung der GmbH nicht erfaßt worden. Die Klägerin und ihr Ehemann hatten Zahlungen an einen nicht existierenden Subunternehmer fingiert und als Betriebsausgaben der GmbH abgezogen. Aufwendungen für ihre Lebensführung hatten sie als Betriebsausgaben der GmbH verbucht. Der Telefonanschluß und ein PKW der GmbH waren für private Zwecke der GmbH-Gesellschafter genutzt und ein Nutzungsentgelt nicht angesetzt worden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 357
BFH/NV 1994 S. 357 Nr. 6
BAAAB-42981

Preis:
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BFH, Urteil v. 29.07.1992 - I R 112/91 -nv-

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