I. Der Antragsteller beantragte am 27. März 1996 beim Finanzgericht (FG), ihm Prozeßkostenhilfe (PKH) für eine beabsichtigte Beschwerde gegen einen Beschluß des FG (betr. PKH für Wiederaufnahme eines Verfahrens in einer Erbschaftsteuersache) zu gewähren und ihm zu seiner Vertretung einen Rechtsanwalt beizuordnen. Hierzu verwies er auf seine im finanzgerichtlichen Verfahren vorgelegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 1. Oktober 1995 und erklärte, die Verhältnisse hätten sich seitdem nicht verändert. Lediglich das Kindergeld betrage ab dem 1. Januar 1996 200 DM.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1997 S. 139 BFH/NV 1997 S. 139 Nr. -1 AAAAB-42977
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