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BFH Beschluss v. - III B 143/93

Tatbestand

Das Finanzgericht wies die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Lohnsteuer-Jahresausgleich 1989 ab. Die Revision ließ es nicht zu. Dagegen erhob der Steuerberater K im Namen des Klägers Beschwerde. Eine Prozeßvollmacht legte er trotz zweimaliger Aufforderung durch die Geschäftsstelle des Senats nicht vor.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 886
BFH/NV 1994 S. 886 Nr. 12
YAAAB-42930

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BFH, Beschluss v. 19.04.1994 - III B 143/93 -nv-

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