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BFH Beschluss v. - II B 6/96

Tatbestand

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist u.a. Eigentümer eines Forstbetriebes. Dem Forstbetrieb ist eine Gesamtverwaltung übergeordnet, die das gesamte Vermögen des Klägers leitend verwaltet. Die Kosten der Gesamtverwaltung teilt der Kläger zunächst für ertragsteuerrechtliche Zwecke prozentual auf seine einzelnen Unternehmens- und Erwerbsbereiche auf. Entsprechend teilt er auch Besitz, Schulden und Lasten der Gesamtverwaltung für vermögensteuerrechtliche Zwecke auf die einzelnen Vermögensarten und damit auch auf seinen Forstbetrieb auf.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 191
BFH/NV 1997 S. 191 Nr. -1
KAAAB-42913

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Nutzungsdauer:
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BFH, Beschluss v. 04.09.1996 - II B 6/96 -nv-

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