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BFH Beschluss v. - I B 84/92

Tatbestand

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), eine in Liquidation befindliche GmbH, hat mit Schriftsatz vom 2.Oktober 1991 Klage gegen die Einspruchsentscheidung des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) betreffend Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer 1980 bis 1986 und Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.Dezember 1980 bis 31.Dezember 1986 erhoben. Während des Klageverfahrens beantragte ihr Prozeßbevollmächtigter Prozeßkostenhilfe (PKH). Mit Schreiben vom 22.April 1992 forderte das Finanzgericht (FG) die Antragstellerin unter Hinweis auf § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. §§ 114, 116 der Zivilprozeßordnung (ZPO) auf darzulegen, daß die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Mit Schriftsatz vom 3.Juni 1992 wies die Antragstellerin darauf hin, daß sie die ihr zugerechneten Betriebseinnahmen weitgehend nicht erhalten bzw. an andere Firmen weitergeleitet habe. Es werde bestritten, daß sämtliche Geschäfte von der Antragstellerin abgewickelt worden seien. Der Liquidator der Antragstellerin, Herr X, sei mittellos.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 573
BFH/NV 1994 S. 573 Nr. 8
TAAAB-42881

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BFH, Beschluss v. 15.10.1992 - I B 84/92 -nv-

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