Finanzministerium Baden-Württemberg - 3 - S 3014/33

Bedarfsbewertung des Grundbesitzes;
Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts in Erbbaurechtsfällen und in Fällen mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden

Bezug:

Im Hinblick auf die  – (BStBl 2004 II S. 1036), vom – II R 9/02 – (BStBl 2004 II S. 1039) und vom – II R 57/02 – (BStBl 2004 II S. 1041) gilt für den Ansatz eines niedrigeren gemeinen Werts in Erbbaurechtsfällen und in Fällen mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden das Folgende:

1. Wertermittlung in Erbbaurechtsfällen

1.1 Wert des belasteten Grundstücks (§ 148 Abs. 1 Satz 1 BewG)

Der Ansatz des nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Werts ist gesetzlich nicht vorgesehen. Für den Fall, dass der nach § 148 Abs. 1 Satz 1 BewG sich ergebende Wert gegen das Übermaßverbot verstößt, ist eine verfassungskonforme Auslegung vorzunehmen. Dies geschieht abweichend von R 182 Abs. 5 ErbStR durch den Nachweis und Ansatz des niedrigeren gemeinen Werts entsprechend §§ 146 Abs. 7, 145 Abs. 3 Satz 3 BewG.

Das Übermaßverbot ist verletzt, wenn die Folgen einer schematisierenden Bewertung extrem über das normale Maß hinausgehen, das der Schematisierung zugrunde liegt. Diese Grenze ist umso früher erreicht, je höher im Einzelfall die letztlich anzulegenden Steuertarife sind.

Der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts für erbbaurechtsbelastete Grundstücke kann durch ein Gutachten nach den Grundsätzen der R 163 Abs. 1, R 177 Abs. 1 ErbStR geführt werden. Das Erbbaurecht ist bei der Wertermittlung zu berücksichtigen.

Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts kann auch durch einen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommenen Kaufpreis für das belastete Grundstück erfolgen, wenn dieser innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Besteuerungszeitpunkt vereinbart worden ist. Wertkorrekturen sind in diesem Falle regelmäßig nicht vorzunehmen. Ist ein Kaufpreis außerhalb dieses Zeitraums im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommen und sind die maßgeblichen Verhältnisse hierfür gegenüber den Verhältnissen zum Besteuerungszeitpunkt unverändert geblieben, so kann auch dieser als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts dienen (vgl. BStBl 2004 II S. 703).

1.2 Wert des Erbbaurechts (§ 148 Abs. 1 Satz 2 BewG)

Der Ansatz eines niedrigeren gemeinen Werts für das Erbbaurecht ist gesetzlich nicht vorgesehen. Verstößt der für das Erbbaurecht nach § 148 Abs. 1 Satz 2 BewG ermittelte Wert gegen das Übermaßverbot, gelten die Rechtsgrundsätze der Tz. 1.1 entsprechend.

1.3 Bewertung in Fällen mit Untererbbaurechten

Ist ein Erbbaurecht mit einem Untererbbaurecht belastet (H 183 ErbStH), gelten die Tz. 1.1 und 1.2 auf der jeweiligen Bewertungsstufe entsprechend.

2. Wertermittlung in Fällen mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden

2.1 Wert des Grund und Bodens (§ 148 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 BewG)

Der Ansatz eines niedrigeren gemeinen Werts für den Grund und Boden ist abweichend von R 186 Satz 2 ErbStR zulässig. Tz. 1.1 gilt entsprechend.

2.2 Wert des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden (§ 148 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 BewG)

Weist der Steuerpflichtige den niedrigeren gemeinen Wert für das Gebäude auf fremdem Grund und Boden nach, gilt Tz. 1.2 entsprechend.

3. Schlussbestimmungen

Dieser Erlass ist in allen noch offenen Fällen der Bedarfsbewertung anzuwenden.

Die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom (BStBl 2002 I S. 1381) zur Aussetzung der Vollziehung von Feststellungsbescheiden der Bedarfsbewertung in Erbbaurechtsfällen und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden werden aufgehoben.

Der Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder.

Finanzministerium Baden-Württemberg v. - 3 - S 3014/33

Fundstelle(n):
DAAAB-42804