Vereinbarung einer Nur-Pension mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft; Folgerungen aus dem BStBl 1996 II S. 204
Der (a. a. O.) unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass die Zusage einer Nur-Pension einer Kapitalgesellschaft gegenüber ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Die durch die Zusage bei der Gesellschaft eintretende Vermögensminderung führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die allgemeine Anwendung der Grundsätze des Urteils Folgendes:
A. Zusage einer Nur-Pension nach dem
Für Zusagen einer Nur-Pension, die nach dem (Tag der Veröffentlichung des im BStBl II) erteilt worden sind, gelten die Grundsätze des (BStBl I S. 603).
B. Zusage einer Nur-Pension vor dem
I. Die Zusage bleibt bestehen
Auf der Ebene der Kapitalgesellschaft sind Zuführungen zur Pensionsrückstellung bis zum Ende des ersten nach dem endenden Wirtschaftsjahrs nicht als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln. Für spätere Zuführungen gelten die Grundsätze unter A.
Auf der Ebene des Gesellschafters führen Leistungen aus der Zusage nur insoweit zu sonstigen Bezügen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, als sie bei der Gesellschaft auf Zuführungen zur Pensionsrückstellung beruhen, die nach Ablauf des ersten nach dem endenden Wirtschaftsjahrs vorgenommen worden sind.
II. Die Zusage wird aufgehoben
Wurde bzw. wird die Zusage einer Nur-Pension im Hinblick auf das (a. a. O.) aufgehoben, ist die Pensionsrückstellung in vollem Umfang gewinnerhöhend aufzulösen.
Im Wirtschaftsjahr, in dem die Zusage einer Nur-Pension aufgehoben wurde bzw. wird, kann in Höhe von vier Fünftel des aufzulösenden Betrags der Pensionsrückstellung eine den Gewinn mindernde Rücklage gebildet werden, wenn die Aufhebung spätestens am vereinbart wird. Der rücklagenfähige Betrag mindert sich um den Betrag, der nach Satz 3 der Rdnr. 9 des (a. a. O.) außerhalb der Steuerbilanz vom Steuerbilanzgewinn abzuziehen ist. Die Rücklage ist in Höhe von mindestens je einem Viertel in den folgenden Wirtschaftsjahren gewinnerhöhend aufzulösen. § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG ist insoweit nicht anzuwenden. Wird im Wirtschaftsjahr der Aufhebung der Zusage einer Nur-Pension eine neue Pensionszusage erteilt, ist die Rücklage nur in Höhe von vier Fünftel der Differenz aus aufzulösender und neu zu bildender Pensionsrückstellung zulässig; die Auflösung des in Satz 3 der Rdnr. 9 des o. g. BMF-Schreibens genannten Betrages mindert ebenfalls den rücklagefähigen Betrag. Wird die neue Zusage in einem späteren Wirtschaftsjahr erteilt, darf die Rücklage am Ende dieses Wirtschaftsjahrs nicht höher sein als der Betrag, der sich zu diesem Zeitpunkt ergeben hätte, wenn die neue Zusage bereits im Wirtschaftsjahr der Aufhebung der Zusage einer Nur-Pension erteilt worden wäre.
Erhält der Gesellschafter-Geschäftsführer im Gegenzug zur aufgehobenen Zusage einer Nur-Pension eine neue Zusage, die nach den Grundsätzen des (a. a. O.) nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, dann sind für die Frage der Erdienbarkeit die Verhältnisse maßgebend, die im Zeitpunkt der ursprünglich zugesagten Nur-Pension vorlagen.
III. Die Zusage wird an die Urteilsgrundsätze angepasst
Die Grundsätze unter II. gelten entsprechend, wenn die Zusage einer Nur-Pension dahin geändert wird, dass sie nach den Grundsätzen des (a. a. O.) als nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst gilt (z. B. durch Herabsetzung des Pensionsanspruchs und der Vereinbarung zusätzlicher Aktivbezüge).
IV. Eintritt des Versorgungsfalls vor dem
Ist der Versorgungsfall bis zum eingetreten, werden aus Billigkeitsgründen die vor Veröffentlichung des (a. a. O.) geltenden Grundsätze weiter angewandt.
Die Grundsätze, nach denen sich bei einer Pensionszusage aus anderen Gründen eine verdeckte Gewinnausschüttung ergeben kann, bleiben unberührt.
BMF v. - IV B 7
- S 2742 - 9/05
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2005 I Seite 387
EStB 2008 S. 278 Nr. 8
PAAAB-42800