Steuerbefreiung von Wirtschaftsförderungsgesellschaften (§ 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG)
BStBl 2003 II S. 723
Nach den Rechtsgrundsätzen im (BStBl 2003 II S. 723) setzt die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG eine selektiv unternehmensbezogene Förderung abgrenzbarer wirtschaftlicher Verhaltensweisen voraus. Damit ist nicht eine Förderung einzelner – benennbarer – Unternehmen gemeint, sondern die abstrakt unternehmensbezoge Förderung wirtschaftlicher Verhaltensweisen. Es soll das nach § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG begünstigte Handeln von allgemein wirtschaftlich wirkenden Maßnahmen abgegrenzt werden. Bei einer gesamtwirtschaftlichen Betrachtungsweise wäre jede – wie auch immer geartete – Fördermaßnahme begünstigt. Die vom BFH geforderte Zweckrichtung bzw. Zielorientierung auf die Förderung von Unternehmen ist ein sinnvolles Abgrenzungskriterium und steht im Einklang zum BStBl 1996 I S. 54 (KSt-Kartei § 5 KStG Karte L 1).
Katalog der begünstigten Tätigkeiten
Der unter Ziffer II.1 bis 12 des BMF-Schreibens enthaltene Katalog der begünstigten Tätigkeiten hat abschließenden Charakter.
OFD Hannover v. - S 2720 - 2 - StO 241
Fundstelle(n):
WAAAB-42799