OFD Koblenz - S 1301 A - Lux - St 33 3

Besteuerung von Berufskraftfahrern mit luxemburgischen Arbeitgebern und Wohnsitz in Deutschland;
Zuordnung des Besteuerungsrechts bei arbeitsfreien Tagen (Urlaubs- u. Feiertage, Wochenenden)

Bezug:

Mit BStBl 2002 I S. 485, wurde geregelt, dass Löhne und Gehälter, die auf Urlaubs- und Krankheitstage des Arbeitnehmers entfallen, nur im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers, also in Deutschland, (in vollem Umfang) zu versteuern sind.

Der BFH ist dieser Regelung in seiner Entscheidung vom  – I R 88/03, BStBl 2004 II S. 936 nicht gefolgt. Nach Tz. 3, Buchst. a der Urteilsgründe ist der Anteil der der deutschen Besteuerung unterfallenden Einkünfte in der Weise zu ermitteln, dass nur jene Arbeitstage, in denen der in Deutschland wohnende Steuerpflichtige sich tatsächlich in Deutschland oder in Drittstaaten aufgehalten hat, in ein rechnerisches Verhältnis zu den vereinbarten Arbeitstagen gesetzt werden und der hiernach berechnete Quotient auf die Gesamteinkünfte bezogen wird. Urlaubstage sind – nicht anders als vergleichbare arbeitsfreie Tage wie Wochenend- und Feiertage – aus dem Aufteilungsmaßstab auszuscheiden; solche Tage sind gerade nicht als Arbeitstage vereinbart.

Beispiel:
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165
Arbeitstage in Deutschland/Drittstaaten,
55
Arbeitstage in Luxemburg,
30
Tage Urlaub, alle Feiertage und Wochenenden sind arbeitsfrei.

Vereinbarte Arbeitstage = 220, davon entfallen 55 auf Luxemburg = 25 %. Von den Gesamteinkünften sind 25 % von der Besteuerung freizustellen.

Der BFH führt weiterhin aus, dass es nichts daran ändert, dass die luxemburgische Besteuerungspraxis diesem Abkommensverständnis möglicherweise widerspricht. Insoweit steht es den Steuerpflichtigen frei, die Einleitung eines Verständigungsverfahrens zu beantragen.

Ebenso muss eine möglicherweise abweichende Berechnungspraxis im Sozialversicherungsrecht außer Betracht bleiben, denn dem liegen andere gesetzliche Regelungen zugrunde.

Es ist geplant, die neue Rechtsprechung in die Überarbeitung des BMF-Schreibens zur Besteuerung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen (BStBl 1994 I S. 11) mit aufzunehmen und das in diesem Rahmen aufzuheben. Bei allen neuen und bei allen offenen Veranlagungsfällen ist bereits jetzt entsprechend zu verfahren.

Regelungen zur Aufteilung des Arbeitslohns bei Fortzahlung für die Zeit der Erkrankung hat der BFH – mangels Sachverhaltsfeststellung – nicht getroffen. Es ist vorgesehen, dass die geplante Neufassung des BMF-Schreibens zur Besteuerung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen hierzu eine Anweisung enthält.

OFD Koblenz v. - S 1301 A - Lux - St 33 3

Fundstelle(n):
EAAAB-42779