DBA Malta Artikel 30
Artikel 30 Registrierung des Abkommens
Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von beiden Vertragsstaaten gemeinsam veranlasst.
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JAAAH-29896