DBA Malta Artikel 27

Artikel 27 Vorteilsbegrenzungen [1]

(1) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es

  1. einen Vertragsstaat, seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verhinderung der Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung anzuwenden;

  2. die Bundesrepublik Deutschland, die Beträge zu besteuern, die nach dem Vierten Teil des deutschen Außensteuergesetzes in die Einkünfte einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person einzubeziehen sind.

(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten nicht für Gesellschaften oder andere Personen, die aufgrund der Gesetze oder der Verwaltungspraxis eines Vertragsstaats einer besonderen steuerlichen Behandlung unterliegen. Sie gelten auch weder für Einkünfte, die eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person von diesen Gesellschaften oder anderen Personen bezieht, noch für Aktien oder sonstige Rechte an diesen Gesellschaften, die dieser ansässigen Person gehören.

Fundstelle(n):
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JAAAH-29896

1Anm. d. Red.: Vgl. Ziff. 5 des Protokolls.