DBA Malta Artikel 14

Artikel 14 Selbständige Arbeit

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht oder dass die Person sich im anderen Vertragsstaat insgesamt 183 Tage oder länger innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, der während des betreffenden Steuerjahrs beginnt oder endet, aufhält. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung oder bleibt sie während des oben genannten Zeitraums in dem anderen Staat, so können die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können oder während des oben genannten Zeitraums im anderen Staat bezogen werden.

(2) Der Ausdruck ”freier Beruf” umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten und Buchsachverständigen.

Fundstelle(n):
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JAAAH-29896

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