Artikel 10 Dividenden [1]
(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht übersteigen:
5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
(3) Absatz 2 ist im Falle Maltas nicht anzuwenden, solange nach dem maltesischen Steuerrecht die Steuer, die auf die Gewinne einer Gesellschaft erhoben wird, auf die Einkommensteuer des Anteilseigners angerechnet werden kann. In diesem Fall darf die maltesische Steuer auf den Bruttobetrag der Dividenden, die eine in Malta ansässige Gesellschaft an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person zahlt, die Nutzungsberechtigter dieser Dividenden ist, nicht übersteigen:
die Steuer, die auf die Gewinne zu erheben ist, aus denen die Dividenden gezahlt werden; oder
15 vom Hundert auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden, wenn die Dividenden aus Gewinnen gezahlt werden, die in einem Jahr erzielt worden sind, für das die Gesellschaft Vergünstigungen im Rahmen der Bestimmungen über die Unterstützung der Industrie in Malta erhält, und der Anteilseigner den maltesischen Steuerbehörden Steuererklärungen und Abrechnungen bezüglich seiner Einkünfte vorlegt, die für das entsprechende Veranlagungsjahr der maltesischen Steuer unterliegen.
(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck ”Dividenden” bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussrechten oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder sonstige Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind. Der Ausdruck ”Dividenden” umfasst auch Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter, Einkünfte aus partiarischen Darlehen, Gewinnobligationen und ähnliche Vergütungen sowie Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen.
(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
(6) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAH-29896
1Anm. d. Red.: Vgl. Ziff. 2 und 3 des Protokolls.