Ladeneinrichtung keine ausreichende Bezeichnung des angeschafften Wirtschaftsguts i.S. des § 6 Abs. 3 Satz 2 InvZulG
Vergleichbarkeit der Benennungsanforderungen in § 6 Abs. 3 Satz 2 InvZulG mit denen des § 7g Abs. 3 EStG
Pflicht des FA zum Hinweis auf Formfehler bei fristgebundenen Anträgen
Investitionszulage 1997
Leitsatz
1. Für eine hinreichend konkretisierte Bezeichnung getätigter Investitionen gem. § 6 Abs. 3 Satz 2 InvZulG reicht es nicht aus, wenn die dem Investitionszulagenantrag beigegebenen Rechnungskopien lediglich die Bezeichnung „Ladeneinrichtung” bzw. „alkü-Ladeneinrichtung” aufweisen.
2. Auch wenn für die Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG die Bezeichnung des anzuschaffenden oder herzustellenden Wirtschaftsguts mit einer Gattungsbezeichnung ausreicht, ist dies für die Auslegung des § 6 Abs. 3 Satz 2 InvZulG 1996 unmaßgeblich.
3. Dem FA ist nicht zuzumuten, fristgebundene Anträge beim Eingang sofort auf fehlerhafte Formalien durchzusehen, damit die Mängel noch fristgerecht behoben werden können.
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 557 NWB-Eilnachricht Nr. 26/2006 S. 2185 UAAAB-42713
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 15.12.2003 - 1 K 553/99
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