Voraussetzungen des Unterhaltsabzugs für Leistungen an einen volljährigen Adoptivsohn
Leitsatz
1) Die von § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG verlangte gesetzliche Unterhaltsberechtigung eines Kindes richtet sich nach dem Zivilrecht. Danach ist nur derjenige unterhaltsberechtigt, der außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
2) Eine nur potentielle Unterhaltsberechtigung der unterstützten Person reicht für die Anwendung von § 33a Abs. 1 EStG nicht aus. Es ist auch wegen der Seltenheit solcher Fälle nicht von einer Vereinfachungsregelung auszugehen, die eine Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht entbehrlich machte.
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 363 EFG 2005 S. 363 Nr. 5 KAAAB-42712