Der Widerruf der Befreiung vom
Zollflugplatzzwang durch Aufnahme in die Liste der besonderen Landeplätze
stellt eine Ermessensentscheidung dar.
Wird der Widerruf auf die
Nichterfüllung einer Auflage gestützt, muss geprüft werden, ob
die Auflage zulässigerweise erteilt wurde, der Begünstigte hiergegen
unverschuldet verstoßen hat und die Auflage ggf. für eine
Übergangsphase angepasst werden kann.
Bei Ermessensausfall ist die
Widerrufsentscheidung aufzuheben.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): TAAAB-42709
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 10.12.2003 - 4 K 7195/99 Z