1) Voraussetzung der Behandlung eines im Ausland wohnenden Steuerpflichtigen als erweitert unbeschränkt steuerpflichtig gemäß § 1 Abs. 3 EStG ist, dass die inländischen Einkünfte im Sinne des § 49 EStG mindestens zu 90 v.H. der deutschen Einkommensteuer unterliegen und dass die übrigen Einkünfte in 1998 nicht mehr als 12.000 DM betragen. Die Höhe der Einkünfte ist nicht nach ausländischem, sondern nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln.
2) Eine Bindung der deutschen Finanzbehörden an die Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörden tritt nicht ein, auch wenn die dortigen Beträge bei schwieriger Ermittlung von den deutschen Finanzbehörden übernommen werden können.
3) § 1 Abs. 3 EStG verstößt nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 419 EFG 2005 S. 419 Nr. 6 JAAAB-42708
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