FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 1 K 160/01
Gesetze: InvZulG 1993 § 5 Abs. 3 S. 1InvZulG 1993 § 3 Nr. 4InvZulG 1993 § 6 Abs. 3 F:
Anspruch auf erhöhte Investitionszulage wegen der Zurechnung des Betreibens einer Breitbandkabelanlage zum Gewerk des Radio- und Fernsehtechnikers
Begriff des Handwerks
Unrichtiges Investitionszulagenantragsformular
Nachträgliche Beantragung der erhöhten Investitionszulage
Investitionszulage 1994
Leitsatz
1. Der Betrieb einer Breitbandkabelanlage und damit das Erbringen der Werkleistung „dauernde Empfangsbereitschaft” gehört zum Gewerk des Radio- und Fernsehelektronikers, so dass ein Anspruch auf die erhöhte Investitionszulage des § 5 Abs. 3 InvZuIG für dem Betrieb der Breitbandkabelanlage dienende Investitionen besteht.
2. Eine Handwerkstätigkeit ist nicht zwingend auf die Herstellung eines körperlichen, sicht- und fassbaren Werks beschränkt. Ebenso ist die Größe eines Betriebs und der Umfang der erbrachten Leistungen kein Ausschlusskriterium für die Zugehörigkeit einer Tätigkeit zu einem Gewerk oder eine Eintragung in die Handwerksrolle.
3. Der Gewährung einer erhöhten Investitionszulage steht weder die Antragstellung neun Monate vor Ablauf der Antragsfrist auf einem falschen Vordruck noch die erst nachträgliche Beantragung einer erhöhten Investitionszulage entgegen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): OAAAB-42699
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 19.08.2004 - 1 K 160/01
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