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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 16 K 642/01 E EFG 2005 S. 768

Gesetze: EStG § 3 Nr. 9EStG § 11 Abs. 1 Satz 3EStG § 36 Abs. 1EStG § 38a Abs. 1 Satz 3EStG § 52 Abs. 5GG Art. 3 Abs. 1GG Art. 20 Abs. 3

Rückwirkung der Freibetragsabschmelzung für Entlassungsabfindungen durch das StEntlG 1999/2000/2002

Leitsatz

  1. Die Anwendung der eine Abschmelzung des Steuerfreibetrags auf 20.000,-- DM beinhaltenden Regelung des § 3 Nr. 9 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 auf eine am vereinbarte und am zugeflossene Abfindung für die zum wirksam werdende Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist als unechte Rückwirkung zu beurteilen.

  2. Bei der danach gebotenen Abwägung des Vertrauensschutzinteresses des Steuerpflichtigen mit den Gemeinwohlbelangen ist dem gesetzgeberischen Anliegen der Einschränkung einer als Fehlentwicklung erkannten Privilegierung der Vorzug zu geben.

  3. § 3 Nr. 9 EStG stellt keine Lenkungsnorm dar, die die Anwendung des dispositionsbezogenen Rückwirkungsbegriffs rechtfertigen könnte.

  4. Die Übergangsreglung des § 52 Abs. 5 EStG beinhaltet keine gleichheitswidrige Benachteiligung von Arbeitnehmern mit mehr als dreimonatiger Kündigungsfrist.

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 768
EFG 2005 S. 768 Nr. 10
AAAAB-42695

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 06.07.2004 - 16 K 642/01 E

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