Einkünfte eines Zeitraums der vorübergehende Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes für die Ermittlung des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht zu berücksichtigen
Leitsatz
Die Einkünfte eines Kindes, das eine Berufsausbildung mangels eines Ausbildungsplatzes noch nicht beginnen konnte, aus einer vorübergehenden Vollzeiterwerbstätigkeit sind für die Ermittlung des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht einzubeziehen.
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 707 HAAAB-42684
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 09.05.2003 - V 458/2001
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