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BGH 29.06.2000 V ZB 46/99

Wohnungseigentum; | Vermietung von Gemeinschaftseigentum

Über die Vermietbarkeit von in Gemeinschaftseigentum stehenden Räumen einer Wohnungseigentumsanlage kann im Wege der Gebrauchsregelung durch Mehrheitsbeschluss entschieden werden, soweit nicht eine Vereinbarung entgegensteht und den Wohnungseigentümern kein Nachteil erwächst (). Anders als teilweise in der Literatur (vgl. nur Staudinger/Bub, BGB, 12. Aufl., § 21 WEG Rn. 3000; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 7. Aufl., § 13 Rn. 132; Zipperer, WE 1991, 143) sieht der BGH in der Vermietung keine Maßnahme der Verwaltung i. S. des § 21 WEG. Den Entzug der Nutzungsmöglichkeit sieht er allein nicht als Nachteil für einzelne Eigentümer i. S. des § 14 Nr. 1 WEG an: § 13 WEG gewähre kein Recht zum Eigengebrauch gemeinschaftlichen Eigentums, sondern bestimme nur das Maß der Mitbenutzung bei geregelter Benutzungs...

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