Abschnitt 1: Allgemeines
§ 2 Aufgaben [1]
1Die Luftsicherheitsbehörde hat die Aufgabe, Angriffe auf die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne des § 1 abzuwehren. 2Dazu gehört insbesondere, dass sie:
Fluggäste und deren Gepäck nach § 5 kontrolliert,
Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 7 vornimmt,
Luftsicherheitsprogramme nach § 8 Absatz 1 Satz 2 und § 9 Absatz 1 Satz 2 zulässt,
Sicherheitsausrüstung nach § 10a zertifiziert und zulässt,
Sicherheitsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber nach § 8, der Luftfahrtunternehmen nach § 9 und der Beteiligten an der sicheren Lieferkette nach § 9a anordnet und deren Einhaltung überwacht.
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FAAAB-42624
1Anm. d. Red.: § 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 298) mit Wirkung v. 4. 3. 2017.