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OFD Münster 24.06.1994 S 2729 B 159 St 13 31

Abgabenordnung; | gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung der Selbsthilfegruppen alleinstehender Menschen

Selbsthilfegruppen (auch ,,Netzwerke'', ,,Freundeskreise'' o. ä.) alleinstehender Menschen können i. d. R. nicht als gemeinnützigen Zwecken dienend angesehen werden, da diese Vereine regelmäßig auch die gemeinsame Freizeitgestaltung der Alleinstehenden fördern. Die Förderung der allgemeinen Freizeitgestaltung erwachsener Menschen ist nach Auffassung der obersten FinBeh des Bundes und der Länder kein gemeinnütziger Zweck. Vereine, die der allgemeinen Freizeitgestaltung dienen, können daher nicht gemeinnützig sein. Da ein gemeinnütziger Verein nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung nur begünstigte Zwecke verfolgen darf (Grundsatz der Ausschließlichkeit, § 56 AO), gilt dies selbst dann, wenn ein Verein, der die Freizeitgestaltung fördert, daneben auch unstreitig gemeinnützigen Zwecken dient...

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