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OVG Nordrhein-Westfalen 25.01.1994 4 B 2746/93

Gaststättenrecht; | Vorverlegung der regulären Sperrzeit (§ 18 GastG)

Ein besonderes öffentliches Bedürfnis für die Vorverlegung der Sperrzeit ist anzunehmen, wenn bei Beibehaltung der regulären Sperrzeit ab 1 Uhr die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Dies ist dann der Fall, wenn für die Nachbarschaft, insbesondere für die Bewohner der angrenzenden Grundstücke, unzumutbare Lärmbelästigungen entstehen. Zu diesen Lärmbelästigungen gehören neben Geräuschen aus einer Gaststätte insbesondere der Gaststättenverkehrs- und Besucherlärm, der durch die an- und abfahrenden Fahrzeuge und die Unterhaltung der Besucher untereinander entsteht. Da die Nachtzeit um 22 Uhr beginnt, erfordert der Schutz der Nachtruhe der Anwohner i. d. R. die Vorverlegung der Sperrzeit auf 22 Uhr. Eine Vorverlegung auf 21.30 Uhr ist nur ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn insbe...

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