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Umsatzsteuer | Eng verbundene Umsätze der Krankenhäuser, Diagnosekliniken, Altenheime, Pflegeheime
Abschn. 100 UStR bestimmt, welche Umsätze als eng mit dem Betrieb der in § 4 Nr. 16 UStG bezeichneten Einrichtungen (z. B. Krankenhäuser) verbunden anzusehen sind. Diese eng verbundenen Umsätze sind umsatzsteuerfrei. Im Rahmen der Überarbeitung der UStR 2005 wurde Abschn. 100 Abs. 2 UStR in wesentlichen Punkten geändert. Danach wurden folgende Nummern des Abschn. 100 Abs. 2 UStR gestrichen: Nr. 4: die Lieferung zusätzlicher Getränke an Patienten und Heimbewohner; Nr. 5: die Gewährung von Beherbergung, Beköstigung und sonstigen Naturalleistungen an das Personal; Nr. 6: die Überlassung von Fernsprechanlagen an Patienten, Heimbewohner, Personal oder Besucher zur Mitbenutzung. Die genannten Leistungen gehören ab dem nicht mehr zu den eng verbundenen Umsätzen z. B. der Krankenhäuser und sind daher umsatzsteuerpflichtig. Ebenfalls umsatzsteuerpflichtig ist ab 2005 die entgeltlic...