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Einkommensteuer | Mietvertrag auf bestimmte Zeit bedingt nicht stets befristete Vermietertätigkeit
Nach dem NWB VAAAB-42581 rechtfertigt allein der Abschluss eines Mietvertrags auf eine bestimmte Zeit noch nicht den Schluss, auch die Vermietungstätigkeit sei nicht auf Dauer ausgerichtet. Dazu führt der Senat weiter aus: Eine Vermietungstätigkeit kann auch dann auf Dauer angelegt sein, wenn mehrere Zeitmietverträge hintereinander abgeschlossen werden sollen oder der ursprüngliche Vertrag – was jederzeit und auch konkludent möglich ist – verlängert werden soll. Es müssen dementsprechend Umstände hinzutreten, die zusammen mit dem Abschluss des Vertrags auf eine bestimmte Zeit den Schluss rechtfertigen, der Vermieter habe seine Tätigkeit nicht auf Dauer ausgerichtet.