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Kommunalabgaben; | Gebührenkalkulation nach dem Wiederbeschaffungszeitwert
Nach § 6 Abs. 2 KAG NW sind zur Ermittlung von Benutzungsgebühren nur die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten zu berücksichtigen. Dabei dürfen die Kommunen Abschreibungen vom Wiederbeschaffungszeitwert vornehmen und brauchen diese auch nicht um Beiträge und Zuschüsse Dritter zu kürzen. Fehlerhaft ist die Kalkulation allerdings dann, wenn ein Ansatz für bereits voll abgeschriebene Kanäle erfolgt ist. Ebenso falsch ist es, wenn die in die Kalkulation eingestellte Verzinsung nach Wiederbeschaffungszeitwerten unter Ansatz eines Nominalzinses berechnet wird. Denn anders als bei der Abschreibung dürfe die Verzinsung mit einem Nominalzins nach betriebswirtschaftlichem Grundsatz nur vom Anschaffungswert vorgenommen werden ().