BFH Beschluss v. - IV B 35/04

Ablehnung einer erneut beantragten Verlegung eines anberaumten Termins

Gesetze: FGO §§ 91, 155

Instanzenzug:

Gründe

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Facharzt für Neurologie und Psychiatrie. Da er für das Jahr 2000 keine Einkommensteuererklärung abgab, schätzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) die Besteuerungsgrundlagen und erließ einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid. Der Einspruch blieb erfolglos.

Der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater X nahm die dagegen gerichtete Klage zurück. Das FA setzte daraufhin Aussetzungszinsen in Höhe von 704 € fest. Den Bescheid gab es dem Bevollmächtigten des Klägers bekannt. Den vom Kläger erhobenen Einspruch wies das FA als verspätet zurück.

Mit der Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab. Es führte u.a. aus, der beim FA erst am eingegangene Einspruch sei verspätet gewesen. Die Einspruchsfrist sei bereits am abgelaufen. Wiedereinsetzungsgründe seien nicht ersichtlich.

Eine Vertagung des Termins für die mündliche Verhandlung sei nicht in Betracht gekommen, weil eine amtsärztliche Bescheinigung über die Verhandlungsunfähigkeit nicht vorgelegt worden sei.

Die Revision ließ das FG nicht zu.

Mit der dagegen gerichteten Beschwerde macht der Kläger geltend, durch die Ablehnung des Antrags auf Terminsaufhebung sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Kläger hat einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht wie erforderlich schlüssig gerügt. Zwar kann das Gericht aus erheblichen Gründen einen angesetzten Termin aufheben (§§ 91, 155 FGO i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung). Das ist in der Regel bei einer kurzfristig vor dem Termin auftretenden Erkrankung der Fall, wenn diese die Verhandlungsfähigkeit des Klägers ausschließt. Doch hatte das FG den Kläger bereits im Termin vom , den es wegen der in diesem Termin geltend gemachten Verhandlungsunfähigkeit aufgehoben hatte, darauf hingewiesen, dass eine erneute Verhinderung nur bei Vorlage eines amtsärztlichen Attestes angenommen werden könne.

In einem solchen Fall ist es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ermessensgerecht, einen Antrag auf (erneute) Terminsaufhebung abzulehnen, weil einerseits der Kläger Vorsorge für die Wahrnehmung des Termins durch einen anderen treffen konnte, aber andererseits das Gericht auch eine Verletzung der prozessualen Mitwirkungspflichten durch den Kläger ausschließen können muss. Da im Streitfall der Kläger —als Facharzt für Neurologie und Psychiatrie— bereits im Termin am angegeben hatte, möglicherweise wegen seiner Trigeminus-Neuralgie-Anfälle auf längere Zeit verhandlungsunfähig zu sein (s. dazu auch das vorgelegte privatärztliche Attest eines Nervenarztes vom ), musste er ggf. rechtzeitig für eine Vertretung für den auf den angesetzten neuen Termin sorgen. Zudem hatte ihm das FG noch vor diesem Termin mitgeteilt, dass eine Aufhebung eines neuerlichen Termins nur bei Vorlage eines amtsärztlichen Attestes in Betracht komme. In einem solchen Fall reicht aber die bloße Behauptung, das Gesundheitsamt habe eine Untersuchung abgelehnt, jedenfalls nicht aus, zumal das FG nochmals schriftlich auf der Vorlage eines amtsärztlichen Attestes bestanden hatte (s. hierzu auch den Senatsbeschluss vom IV B 86/99, BFH/NV 2000, 1353).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
KAAAB-42550