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BBV 2/2005 S. 9

Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts eines Grundstücks

Wie der entschieden hat, trägt der Steuerpflichtige gem. § 146 Abs. 7 BewG die Nachweislast für den niedrigeren gemeinen Wert des Grundstücks. Der Nachweis durch Sachverständigengutachten kann regelmäßig nur durch ein Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken geführt werden. Auf ein Gutachten, das nicht der örtlich zuständige Gutachterausschuss oder ein Sachverständiger für die Bewertung von Grundstücken erstellt hat, kann der Ansatz eines niedrigeren gemeinen Werts nicht gestützt werden.

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