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Vorsteuerabzug bei Scheingeschäften
Die Entscheidung des , lässt sich wie folgt zusammenfassen: Bestand der in der Rechnung angegebene Sitz des Unternehmers schon im Zeitpunkt der Ausführung der Leistung und der Rechnungsstellung tatsächlich nicht, kommt ein Vorsteuerabzug nicht in Betracht. Finden an der angegebenen Sitzadresse des Unternehmers keine Geschäftsleitungs- und Arbeitgeberfunktionen, kein Zahlungsverkehr und keine Behördenkontakte statt, sind dies Anzeichen, die die Annahme eines Scheinsitzes rechtfertigen. Zwar kann grundsätzlich auch ein sog. Strohmann leistender Unternehmer sein, eine von den vertraglichen Vereinbarungen abweichende Bestimmung der Person des leistenden Unternehmers kommt jedoch in Betracht, wenn das Geschäft zwischen dem L...