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Gründungskosten einer vermögensverwaltenden KG keine Werbungskosten der KG
Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten für Kapitaleinkunftsquellen gehören nicht zu den abziehbaren Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften. Das entspricht im Gegensatz zu den Betriebsausgaben bei den Gewinneinkünften dem Grundsatz der Unbeachtlichkeit von Wertänderungen des Privatvermögens, hier des Wertverlusts durch Kosten der Umschichtung. Zu den abziehbaren Werbungskosten bei Kapitaleinkünften gehören Absetzungen für Abnutzung allein von abnutzbaren Wirtschaftsgütern. Gründungskosten einer vermögensverwaltenden KG hängen nicht mit solchen abnutzbaren Wirtschaftsgütern zusammen und sind daher nicht abziehbar ().