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Verlustverrechungsverbot mit Tätigkeitsvergütungen bei einem Kommanditisten
Bei der Berechnung des ausgleichs- und abzugsfähigen Verlusts dürfen Verluste, die zu einem negativen Kapitalkonto eines Kommanditisten führen, nicht mit Sonderbetriebseinnahmen des Kommanditisten (z. B. Tätigkeitsvergütungen) verrechnet werden. Gewinne aus dem Sonderbetriebsvermögen werden aus dem Saldierungsbereich verrechenbarer Verluste (§ 15a Abs. 2 EStG) ausgeklammert ().