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Gewinn aus der Auflösung einer Ansparrücklage ist laufender Gewinn
Der Gewinn aus der Auflösung einer Ansparrücklage gehört nach dem auch dann zum laufenden Gewinn und nicht zum tarif- und freibetragsbegünstigten Gewinn aus der Veräußerung des Unternehmens, wenn die Zweijahresfrist zur Auflösung der Rücklage (§ 7g Abs. 4 Satz 2 EStG) zum Zeitpunkt der Betriebsveräußerung noch nicht abgelaufen ist.