Zeitpunkt der Lieferung als Maßstab für die Höhe des Vorsteuerabzugs; Fahrten zwischen Wohnung und Unternehmen dienen nichtunternehmerischen Zwecken
Leitsatz
Hat ein Stpfl. seinen Pkw erst nach der Entscheidung des Rates der EU vom (Entscheidung 2000/186), mit der die Bundesrepublik Deutschland ermächtigt wurde, abweichend von Art. 17 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie und abweichend von Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der o.g. Richtlinie den Abzug der MwSt auf die Gesamtausgaben für Fahrzeuge, die nicht ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt werden, auf 50% zu beschränken, von seinem Lieferanten bezogen und hat er den Pkw daher erst nach der Veröffentlichung der Ratsentscheidung 2000/186 seinem Unternehmensvermögen zugeordnet, so ist der Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1 b UStG 1999 auf 50 v.H. beschränkt.
Fahrten, die ein Unternehmer von seiner Wohnung zu seiner Arbeitsstätte durchführt, dienen (umsatzsteuerrechtlich) i.d.R. nicht unternehmerischen Zwecken, sondern privaten Zwecken des Unternehmers. Die Abgrenzung, inwiefern Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i.S. des Art. 6 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie unternehmerischen Zwecken dienen, kann bei Fahrten von Unternehmern mit deren eigenen Pkw nicht nach anderen Kriterien erfolgen als beim Transport von Arbeitnehmer.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2005 S. 407 Nr. 7 EFG 2005 S. 490 EFG 2005 S. 490 Nr. 6 INF 2005 S. 170 Nr. 5 CAAAB-42437
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 11.11.2004 - 5 K 445/00
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