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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 2 K 457/03 EFG 2005 S. 414

Gesetze: AO § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Grob schuldhaftes Verhalten und nachträglich bekannt gewordene Tatsachen bei Kindergeldüberzahlung

Leitsatz

Fordert die Familienkasse wegen fehlender Studienbescheinigungen des Kindes und fehlender Erklärungen über dessen Einkünfte und Bezüge unter Aufhebung der Kindergeldfestsetzung das überzahlte Kindergeld zurück und reichen die Eltern des Kindes erst in der Folgezeit die von der Familienkasse geforderten Unterlagen ein, so liegt grobes Verschulden i.S. des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO vor, wenn die Eltern den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Familienkasse bestandskräftig werden lassen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 414
EFG 2005 S. 414 Nr. 6
IAAAB-42435

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 16.06.2004 - 2 K 457/03

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