Körperschaftsteuerveranlagung im Jahr der Umstellung eines abweichenden Wirtschaftsjahres auf das Kalenderjahr
Voraussetzung für Verlustrücktrag oder Verlustvortrag
abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen
Leitsatz
1. Hat eine GmbH ihr abweichendes Wirtschaftsjahr (01. März bis 28. Februar) in 1993 auf das Kalenderjahr umgestellt und aus dem ersten Wirtschaftsjahr positive Einkünfte, aus dem zweiten (Rumpf-)Wirtschaftsjahr negative Einkünfte erzielt, sind bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer für 1993 die positiven Einkünfte aus dem ersten Wirtschaftsjahr mit den negativen Einkünften aus dem zweiten (Rumpf-)Wirtschaftsjahr zu saldieren und dieser Saldo der Ermittlung der Körperschaftsteuer, des verbleibenden Verlustabzugs und der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals zugrunde zu legen. § 8 Abs. 5, § 33 Abs. 3 KStG a.F. kamen nicht zur Anwendung. Diese Vorschriften setzen voraus, dass ein Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG vorliegt. § 10d EStG betrifft aber ausschließlich den Abzug von Verlusten in einem anderen Veranlagungszeitraum als dem Verlustentstehungsjahr.
2. Ein Verlustrücktrag oder Verlustvortrag setzt in jedem Fall voraus, dass überhaupt ein im Veranlagungszeitraum selbst nicht ausgeglichener Verlust besteht, wobei die Verrechnung innerhalb des Veranlagungszeitraums unabhängig davon in voller Höhe erfolgt, ob nicht auch bei einem geringeren Ansatz keine Steuerlast mehr verblieben wäre.
3. § 163 Satz 1 Alternative 2 AO, wonach einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuer erhöhen, bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben können, ist grundsätzlich auch auf Feststellungsbescheide anwendbar. Dabei können nur einzelne Besteuerungsgrundlagen unberücksichtigt bleiben. Nach § 163 Satz 1 AO können nur solche Besteuerungsgrundlagen unberücksichtigt bleiben, die sich nicht auf mehrere Steuerabschnitte auswirken.
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