Einkommen- und umsatzsteuerliche Zurechnung der von einem GmbH-Gesellschafter betrügerisch aus den im Namen der GmbH erbrachten Leistungen privat vereinnahmten Entgelten
1. Erbringt der Anteilseigner einer GmbH unter deren Namen entgeltliche Leistungen gegenüber einer Firma, ist der Gesellschafter und nicht die GmbH als leistender Unternehmer anzusehen, wenn er entsprechend seinem vorgefassten Plan verdeckt, dass es sich um ihm zuzurechnende Eigengeschäfte handelt, da die Gegenleistung für die durchgeführten Arbeiten seinem Vermögensbereich zufließen sollen.
2. Die hieraus bezogenen Einkünfte unterliegen als gewerbliche Einkünfte auch der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer, da sich auch die kriminelle Verschleierung der Identität des eigentlich leistenden Unternehmers als Beteiligung am Markt darstellt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2005 S. 388 Nr. 7 LAAAB-42421
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 08.09.2004 - 12 K 22/02
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