OFD Düsseldorf

Steuersatz bei Umsätzen mit Bandagen/Orthesen

Kurzinformation Umsatzsteuer Nr. 02/2005

Umsätze mit orthopädischen Erzeugnissen unterliegen nur dann nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG dem ermäßigten Steuersatz, wenn es sich um ausdrücklich in der Vorschrift aufgeführte Gegenstände in Nr. 52 der Anlage 2 zum UStG handelt. Das UStG verweist in der jeweiligen Nr. der Anlage 2 zum UStG zur Abgrenzung auf den Zolltarif. Daher sind medizinisch-chirurgische Gürtel und Bandagen nach Nr. 52 Buchstabe b der Anlage 2 zum UStG nur ermäßigt zu besteuern, wenn sie in die Unterposition 9021 1010 des Zolltarifs einzuordnen sind ( BStBl 2004 I S. 638, Rz. 161 – 164). Umsätze anderer Erzeugnisse, die in eine andere Zolltarifposition z.B. 9021 1090, 6212, 6307 eingeordnet wurden, sind dem Regelsteuersatz zu unterwerfen. Zur Abgrenzung hat das BMF den Zollbehörden u.a. Zollprüfungs- und Lehranstalten (ZPLA) detailierte Kriterien mitgeteilt. Hierbei wurden die (Rs. C-260/00 bis C-263/00) und die Urteile des Hessischen bis 7 K 4006/02) berücksichtigt.

Erzeugnisse, die dem Regelsteuersatz unterliegen sind u.a.

  • Schienen und andere Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen, Verrenkungen, Verletzungen der Bänder und Gelenkverletzungen z.B. klassische Knieruhigstellungsschienen, die keine nennenswerte Bewegung des Kniegelenks zulassen (Pos. 9021 1090),

  • Bandagen, Knöchelschützer und Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen z.B. Kniebandagen, Sprunggelenk- und Achillessehnenbandagen, Knöchelschützer, Mittelfußbandagen, Fußbandagen, Ellenbogenbandagen, Handgelenkbandagen (Pos. 6307),

  • Abdominalbandagen, Rückenbandagen, Rückenstützgürtel (Pos. 6212).

In Zweifelsfällen bietet es sich an, eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke bei der zuständigen ZPLA Berlin (OFD Cottbus) zu beantragen ( BStBl 2004 I S. 638, Rz. 4 – 8, 161 – 164 und Anlage 2).

Umsätze mit nicht begünstigten orthopädischen Erzeugnisse (z.B. Bandagen, Riemen, Gürteln, Bändern) tätigen insbesondere Orthopädie-Unternehmen (z.B. Sanitätshäuser und orthopädietechnische Betriebe). Eine Vielzahl von Unternehmern wendet bei der Lieferung derartiger Waren offenbar durchgängig den ermäßigten Steuersatz an. Teilweise wird der ermäßigte Steuersatz selbst dann in Anspruch genommen, wenn Einkaufsrechnungen mit Ausweis der Umsatzsteuer zum Regelsteuersatz vorlagen.

Inhaltlich gleichlautend
OFD Düsseldorf v.
OFD Münster v.

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
BAAAB-42407