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FG Saarland 09.05.1994 1 K 276/93

Körperschaftsteuer; | beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer bei nur 50 %iger Beteiligung (§ 8 Abs. 3 KStG)

Die für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer geltende ,,Klarheits-Rechtsprechung'' kommt auch bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer zur Anwendung, dessen Beteiligung formell nur 50 v. H. beträgt, wenn der weitere Gesellschafter seine Gesellschafterrechte nicht ausübt, weil er lediglich aus berufsrechtlichen Gründen (Ablegung der Meisterprüfung) formell als Gesellschafter-Geschäftsführer fungiert ().

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