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FG Nürnberg Urteil v. - IV 363/97

Leitsatz

  1. Die Feststellungsbescheide für 1989 bis 1995 vom und der Feststellungsbescheid für 1996 vom sowie die Einspruchsentscheidung vom werden aufgehoben. Das Finanzamt wird verpflichtet, die Einkünfte der Kläger aus dem Groß- und Einzelhandel für 1989 in Höhe von ./. 4.547 DM, für 1990 in Höhe von ./. 10.247 DM, für 1991 in Höhe von 12.956 DM, für 1992 in Höhe von ./. 3.768 DM, für 1993 in Höhe von ./. 5.408 DM, für 1994 in Höhe von ./. 146 DM, für 1995 in Höhe von 4.690 DM, für 1996 in Höhe von ./. 14.951 DM festzustellen und den Klägern jeweils zur Hälfte zuzurechnen.

    Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

  2. Die Kosten des Verfahrens haben das Finanzamt zu 10/19 und die Kläger zu 9/19 zu tragen.

Fundstelle(n):
NAAAB-42387

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FG Nürnberg, Urteil v. 10.06.1999 - IV 363/97

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