Die Feststellungsbescheide für 1989 bis 1995 vom und der Feststellungsbescheid für 1996 vom sowie die Einspruchsentscheidung vom werden aufgehoben. Das Finanzamt wird verpflichtet, die Einkünfte der Kläger aus dem Groß- und Einzelhandel für 1989 in Höhe von ./. 4.547 DM, für 1990 in Höhe von ./. 10.247 DM, für 1991 in Höhe von 12.956 DM, für 1992 in Höhe von ./. 3.768 DM, für 1993 in Höhe von ./. 5.408 DM, für 1994 in Höhe von ./. 146 DM, für 1995 in Höhe von 4.690 DM, für 1996 in Höhe von ./. 14.951 DM festzustellen und den Klägern jeweils zur Hälfte zuzurechnen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben das Finanzamt zu 10/19 und die Kläger zu 9/19 zu tragen.
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