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Zinsausgleichszahlungen des Arbeitgebers als Arbeitslohn
Erhält ein Arbeitnehmer von einer Bank ein zinsverbilligtes Darlehen, weil der Arbeitgeber an die Bank die Differenz zum üblichen Zins ausgleicht, liegen in Höhe des Zinsausgleichs Sachbezüge vor (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG). Gem. dem nrkr. (BFH-Az.: VI R 67/03, EFG 2004 S. 1673) konnte allerdings der Sachbezug steuerfrei bleiben, weil nach der Vereinfachungsregelung in Abschn. 31 Abs. 8 LStR 1993/1996 der Zinssatz nicht weniger als 6 % betrug (jetzt: R 31 Abs. 11 LStR 2005, Zinsvorteile sind anzunehmen, wenn der Effektivzinssatz weniger als 5 % beträgt). Nach Ansicht des FG ist diese Regelung auch anwendbar, wenn das Darlehen nicht direkt vom Arbeitgeber, sondern von einem Dritten (hier: der Bank) gewährt wird.