Steuerfreiheit von pauschalen Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen
Leitsatz
Pauschale Zuschläge für Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit nach § 3b EStG sind - ausnahmsweise - steuerfrei, wenn die monatlichen Zahlungen als Abschlagszahlungen bzw. Vorschüsse für tatsächlich geleistete Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit erfolgen und vor Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung i.S. des § 41b Abs. 1 EStG eine Verrechnung der gezahlten Zuschläge mit den tatsächlich an Sonntagen, Feiertagen bzw. zur Nachtzeit erbrachten Arbeitsstunden erfolgt.
Eine Vergleichsrechnung mit dem Ergebnis, dass bei einem Abgleich der tatsächlich geleisteten Stunden zur Nacht-, Sonntags- oder Feiertagszeit mit den steuerfrei belassenen Beträge die Zahlungen die in § 3b Abs. 1 EStG festgelegten Höchstbeträgen nicht übersteigen reicht nicht aus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EAAAB-42312
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 12.10.2004 - 9 K 315/03
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