Gesetze:
VO (EWG) Nr. 800/1999 Art. 7
VO (EWG) Nr. 800/1999 Art. 8
VO (EWG) Nr. 800/1999 Art. 49
Rückforderung von Ausfuhrerstattung
Leitsatz
1. Das Kotrollexemplar T 5 ist eine für die Zahlung der Erstattung i.S.v. Art. 49 Abs. 2 VO Nr. 800/1999 erforderliche Unterlage und ist damit innerhalb der 12-Monatsfrist vorzulegen.
2. Der ausdrückliche Antrag auf Verlängerung der Frist zur Vorlage des Kontrollexemplars T 5 kann nicht als Antrag auf Anerkennung gleichwertiger Unterlagen gem. Art. 49 Abs. 3 VO Nr. 800/1999 ausgelegt werden.
3. Das Berufen auf höhere Gewalt setzt voraus, dass der Ausführer den Rücklauf des Kontrollexemplars aktiv überwacht und - soweit erforderlich - von den Möglichkeiten der Fristverlängerung bzw. der Anerkennung gleichwertiger Unterlagen konsequent Gebrauch macht.
Fundstelle(n): FAAAB-42287
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 10.11.2004 - IV 375/02
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